VG München: Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag, Beitragsblocker (230 S.), Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht, Einwand der Schlechterfüllung des Programmauftrags und struktureller Defizite beim öffentlichrechtlichen Rundfunk, evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und der meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit nicht substantiiert dargetan, keine weitere Sachaufklärung, Rundfunkbeitragspflicht, Verfassungsmäßigkeit, Programmvielfalt, Säumniszuschlag, Programmautonomie, Festsetzungsbescheid, Substantiierungsschwelle
Urteil vom 14.07.2026 – M 26b K 24.5607